Durch die teilweise Gleichstellung von vollständig geimpften und genesenen Personen mit negativ getesteten Personen gilt im schulischen Kontext folgende Rechtslage:
- Die an Schulen grundsätzlich geltende Testpflicht besteht weiterhin.
- Weiterhin gilt auch, dass an Stelle der Teilnahme an einer Testung in der Schule ein höchstens 48 Std. alter, negativer Testnachweis einer anerkannten Teststelle vorgelegt werden kann (sog. Bürgertestung).
- Neu ist, dass diejenigen Personen, die über eine nachgewiesene Immunisierung verfügen, ebenfalls von der schulischen Testpflicht ausgenommen sind (§ 1 Abs. 2b) CoronaBetrVO), da ein solcher Nachweis mit dem Nachweis eines negativen Testergebnisses gleichgestellt wird.
Befreit von der Testpflicht sind nach CoronaSchutzVO § 4 Abs. 5 sind Schüler/innen und Lehrer/innen,
- die eine Coronainfektion durchgemacht haben (positiver PCR Test darf nicht länger als 6 Monate und muss mindestens 28 Tage zurückliegen),
- die vollständig geimpft sind (2. Impfung muss mindestens 14 Tage zurückliegen) oder
- die eine Coronainfektion durchgemacht haben und mindestens eine Corona-Impfung erhalten haben, die mindestens 14 Tage zurückliegt.