Befreiung von der Testpflicht

Durch die teilweise Gleichstellung von vollständig geimpften und genesenen Personen mit negativ getesteten Personen gilt im schulischen Kontext folgende Rechtslage:

  1. Die an Schulen grundsätzlich geltende Testpflicht besteht weiterhin.
  2. Weiterhin gilt auch, dass an Stelle der Teilnahme an einer Testung in der Schule ein höchstens 48 Std. alter, negativer Testnachweis einer anerkannten Teststelle vorgelegt werden kann (sog. Bürgertestung).
  3. Neu ist, dass diejenigen Personen, die über eine nachgewiesene Immunisierung verfügen, ebenfalls von der schulischen Testpflicht ausgenommen sind (§ 1 Abs. 2b) CoronaBetrVO), da ein solcher Nachweis mit dem Nachweis eines negativen Testergebnisses gleichgestellt wird.

Befreit von der Testpflicht sind nach CoronaSchutzVO § 4 Abs. 5 sind Schüler/innen und Lehrer/innen,

  • die eine Coronainfektion durchgemacht haben (positiver PCR Test darf nicht länger als 6 Monate und muss mindestens 28 Tage zurückliegen),
  • die vollständig geimpft sind (2. Impfung muss mindestens 14 Tage zurückliegen) oder
  • die eine Coronainfektion durchgemacht haben und mindestens eine Corona-Impfung erhalten haben, die mindestens 14 Tage zurückliegt.